Neue KWK Anlagen mit Inbetriebnahmen ab dem Jahreswechsel 2023 erhalten keine vermiedenen Netzkosten (vNNE) mehr.
Der Vergütungsanspruch nach § 18 StromNEV entfällt für KWK Inbetriebnahmen nach dem 01.01.2023
Ebenfalls wird auch 2023 die Einschränkung der förder fähigen Jahresvollbenutzerstunden bis auf 2.500 Bh / a in 2030 fortgeführt, d.h. für alle KWK Anlagen werden ab dem 1.1.2025 die förder fähigen Jahresvollbenutzerstunden auf 3.500 beschränkt, ab 1.1.2024 gelten noch 4.000.