Rechtsfragen sind auf den ersten Blick oft schwer zu beantworten. ( Hier Eigentümer haften für Handwerker )
Wir möchten Ihnen dies an einem einfachen Beispiel zeigen. Der Bundesgerichtshof ( BGH Az. V ZR 311/16 ) hat entschieden, das derjenige auch für Schäden an fremden Eigentum haftet, der einen Auftrag vergibt. Hier denkt man oft, wenn ich einen Auftrag an einen Handwerker vergebe und wenn dieser einen Schaden macht, ist der ja Versichert und ich habe nichts damit zu tun. Falsch !
Hier in diesem Beispiel brannte ein Nachbarhaus nach dem ein Dachdecker mit dem Brenner auf dem Dach gearbeitet hatten ab.
Der Handwerker meldete Insolvenz an, hatte keine Versicherung oder diese zahlte nicht. Die Gebäudeversicherung des Nachbarhauses bezahlte zwar den Schaden am Nachbarhaus, verklagte dann aber mit Erfolg die Eigentümer des Hauses, auf dem die Dacharbeiten zum Brand auf beiden Häusern führten. Auch ohne Verschulden ist eine rechtswidrige Einwirkung ( das Feuer ) auf das Nachbarhaus übergetreten, woraus sich die Pflicht zum Schadensersatz ableiten läßt.
Fazit: Die Eigentümer mussten alles bezahlen, obwohl sie nur indirekt als Auftragsgeber und Hausbesitzer Verursacher des Schaden waren. Der tatsächliche Verursacher, der Handwerker bzw. die insolvente Handwerksfirma kann nicht in Anspruch genommen werden.
Bitte seien sie nicht leichtfertig der Ansicht, das sie als KWK Betreiber nichts mit einem möglichen Schaden zu tun haben !
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