Das Recht den eingespeisten Strom vergütet zu erhalten, ist nicht vom Abschluss eines Vertrages mit dem Netzbetreiber abhängig.
In Grundsatz müssen sich zwar die Vertragspartner einigen, da ein Kontrahierungszwang vorliegt. Dies ist ähnlich wie bei der Versorgung mit Trinkwasser, auch hier besteht in der Regel eine Monopolstellung des Anbieters der Leistungen zur Daseinsvorsorge erbringen muss.
Wichtig ist, dass man dem Netzbetreiber mitteilen muss, dass er den eingespeisten Strom gemäß dem KWK G vergüten muss. Der Netzbetreiber darf den KWK Betreiber keinen hohen psychologischen Druck aussetzen, wenn diesem ein Passus im Vertrag mißfällt und er diesen nicht vereinbaren möchte.
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